Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV)

Vom 22. März in der Fassung vom 19. Mai 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, verordnet der Senat:

1. Teil Allgemeine Verhaltensregelungen

§ 1 Grundsätzliche Pflichten

Jede Person hat die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Bei Kontakten im Sinne von Satz 1 ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die Umstände dies zulassen. Satz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht.

§ 2 Einhaltung von Hygieneregeln

(1) In den nachfolgend in den Teilen 2 bis 5 dieser Verordnung geregelten Betrieben, Einrichtungen und Angeboten sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung zu berücksichtigen und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sowie wirksame Schutzvorschriften für Personal, Besuchende sowie Kundinnen und Kunden zur Hygiene einzuhalten. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt. Gewerbetreibende haben die jeweils geltenden Vorgaben der zuständigen Berufsgenossenschaften einzuhalten. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Oberflächen und Gegenstände. Dies soll insbesondere durch Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime sichergestellt werden. Weiterhin werden, falls erforderlich, Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Einhaltung des Mindestabstands bei Ansammlungen von Menschen in Wartebereichen getroffen. Die Vorhaltung eines Hygienekonzepts und Einhaltung der Hygienevorschriften nach den Sätzen 1 bis 6 können durch die zuständige Behörde überprüft werden.

(2) Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen, insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen, um vor allem für andere Menschen das Risiko von Infektionen zu reduzieren.

(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen:

  1. im öffentlichen Personennahverkehr von Fahrgästen, Kontrolleurinnen und Kontrolleuren sowie Reinigungspersonal,
  2. in Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung wechselnder Personen erfolgt, von Fahrgästen,
  3. in Kraftfahrzeugen bei Fahrten zu privaten Zwecken durch die nach § 3 Absatz 1 anwesenden weiteren haushaltsfremden Personen,
  4. auf Bahnhöfen, in Haltestellenbereichen, auf Flughäfen und in Fährterminals von Fahrgästen, Kontrolleurinnen und Kontrolleuren sowie Reinigungspersonal,
  5. in Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr von Kundinnen und Kunden,
  6. in Verkaufsstellen im Sinne von § 6a Absatz 1 sowie in Einkaufszentren (Malls) im Sinne von § 6a Absatz 3 Satz 1 von Kundinnen und Kunden,
  7. in Gaststätten nach § 6 Absatz 2 vom Personal,
  8. in Arztpraxen und anderen Einrichtungen der Gesundheitsfachberufe unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht und
  9. in Friseurbetrieben, in Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege wie insbesondere Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben von Kundinnen und Kunden und dem Personal.

(4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 3 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können oder bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird.

§ 3 Aufenthalt im öffentlichen Raum

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und der Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich mit weiteren Personen aus einem anderen Haushalt gestattet. Zu den weiteren haushaltsfremden Personen ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die Umstände dies zulassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
  2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, die im Freien erbracht werden müssen, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen und für politische Werbung durch nicht mehr als zwei Personen gegenüber Einzelpersonen oder einzelnen Personengruppen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 um die Unterstützung von Parteien und Wählergemeinschaften sowie von Volksbegehren, Volksinitiativen, Bürgerbegehren und Einwohneranträgen,
  3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen und
  4. für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivitäten von Einrichtungen nach § 12, von Angeboten der teilstationären und stationären Jugendhilfe sowie im Fall von Außenaktivitäten bei privater, insbesondere nachbarschaftlich organisierter Betreuungshilfe für Kinder im Sinne des § 12 Absatz 10.

In den Fällen nach Satz 1 gilt, dass der Mindestabstand eingehalten werden soll, sofern dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung oder Betätigung möglich und zumutbar ist.

(3) Beim Aufenthalt im Freien sind folgende Regeln zu beachten:

  1. Auf fest installierten Sitzgelegenheiten ist das Verweilen allein und mit den in § 1 Satz 3 genannten Personen sowie weiteren Personen aus einem anderen Haushalt, zu denen der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist, zulässig.
  2. Das Sitzen oder Liegen auf Wiesen und Freiflächen ist allein und mit den in § 1 Satz 3 genannten Personen sowie weiteren Personen aus einem anderen Haushalt, zu denen der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist, zulässig. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Grillen und das Zubereiten sowie das gewerbliche Anbieten von Speisen sind nicht erlaubt.

Zur Vermeidung von Überfüllungen können Zugangsbeschränkungen für Parks und Grünanlagen festgelegt werden.

§ 4 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen

(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Von dem Verbot des Satzes 1 ausgenommen sind Zusammenkünfte im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und derjenigen Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich weiteren Personen aus einem anderen Haushalt unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern.

(2) Vom Verbot des Absatzes 1 Satz 1 ausgenommen sind

  1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments der Europäischen Union, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Gerichte, der Organe, der Gremien und Behörden von Europäischer Union, internationalen Organisationen, Bund und Ländern, anderer Stellen und von Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,
  2. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die der Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung, und der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen,
  3. Veranstaltungen und Zusammenkünfte von bis zu 50 Teilnehmenden, die der Arbeit von Presse, Rundfunk und sonstigen Medien, dem nach dieser Verordnung zulässigen Betrieb von Betrieben und Unternehmen, der Arbeit von Gewerkschaften, Parteien und Verbänden sowie der Erfüllung von personalvertretungsrechtlichen Aufgaben oder der Arbeit von Betriebsräten dienen oder die zur Ausübung oder Inanspruchnahme beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeiten unvermeidbar sind und
  4. Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 20 Personen, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Hiervon erfasst sind insbesondere die Pflege und Betreuung hilfsbedürftiger Personen, die Begleitung Sterbender, Trauerfeiern sowie Feierlichkeiten anlässlich von Taufen und Hochzeiten.

Bei den nach Absatz 2 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen und Zusammenkünften sind der Mindestabstand von 1,5 Metern und die Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 zu gewährleisten. Bei den nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen und Zusammenkünften haben sich die anwesenden Personen in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Diese Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen, wenn bei einem der Teilnehmenden festgestellt wird, dass sie oder er im Zeitpunkt der Veranstaltung Ansteckungsverdächtige oder Ansteckungsverdächtiger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsliste zu löschen oder zu vernichten.

(3) Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 Satz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 3 öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin von bis zu 50 Teilnehmenden unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, sofern diese als ortsfeste Kundgebung oder als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Fahrzeugen durchgeführt werden und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet ist. Ab dem 18. Mai 2020 sind abweichend vom Verbot nach Absatz 1 Satz 1 zudem Versammlungen im geschlossenen Raum im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin von bis zu 50 Teilnehmenden unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, sofern die räumlichen Bedingungen es zulassen und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet ist; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ab dem 25. Mai 2020 sind abweichend vom Verbot nach Absatz 1 Satz 1 öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin von bis zu 100 Teilnehmenden unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, soweit die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet ist. Bei der Durchführung der nach Satz 1 bis 3 zulässigen Versammlungen sind die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 sowie der zulässigen Teilnehmendenzahl von der Versammlungsleitung sicherzustellen.

(4) Kultisch-religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmenden sind zugelassen, wenn die räumlichen Bedingungen es zulassen und soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern und die Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet sind. Bei der Berechnung der Höchstzahl der Teilnehmenden sind die für die Ausführung der kultisch-religiösen Handlungen unbedingt erforderlichen Personen (Gebetsvorstehende, musikalische Leitung, Hilfsdienste o.ä.) ausgenommen. Körperkontakt ist streng zu vermeiden. Dies schließt auch den Kontakt bei kultischen Handlungen ein. Es dürfen keine Gegenstände bei der Durchführung der Veranstaltung zwischen mehreren Personen herumgereicht werden. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(5) § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.

2. Teil Gewerbe, Handel und sonstige Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens

§ 5 Besondere Arten von Gewerbe- und Kulturbetrieben und besondere Hygieneregeln

(1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Tanzlustbarkeiten, Messen, messeähnliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Unternehmen.

(2) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

(3) Kinos, Theater und Konzerthäuser dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

(4) Autokinos dürfen betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass die Besucherinnen und Besucher bei geschlossenen Verdecken in ihren Kraftfahrzeugen verbleiben, der Abstand zwischen den Kraftfahrzeugen mindestens 1,5 Meter beträgt und der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den Handel nach § 6a Absatz 2 entsprechen; für die Insassinnen und Insassen der Kraftahrzeuge gilt § 4 Absatz 1 Satz 2.

(5) Museen, Gedenkstätten und ähnliche Kultur- und Bildungseinrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Öffentliche Bibliotheken dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 für den Leihbetrieb geöffnet werden. Archive dürfen ihre Lesesäle unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 ab dem 11. Mai 2020 öffnen. Zur Steuerung des Zutritts und Sicherung des Mindestabstandes gilt ein Richtwert von einer Person pro 10 qm der reinen Ausstellungsfläche.

(6) Die Außenbereiche der Zoologischen Garten Berlin AG und der Tierpark-Berlin Friedrichsfelde GmbH dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 mit Ausnahme der Tierhäuser für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Für die auf dem Zoo- bzw. Tierpark-Gelände gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten die §§ 6 und 6a entsprechend.

(7) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist untersagt.

(8) Friseurbetriebe dürfen ihre Dienstleistungen erbringen.

(9) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege (körpernahe Dienstleistungen) wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen geöffnet werden. Für körpernahe Dienstleistungen, insbesondere Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios, ist während der Durchführung der Dienstleistung der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einzuhalten.

(10) Sonnenstudios und Solarien dürfen geöffnet werden.

(11) Fahrschulen sowie sonstige Einrichtungen, die fahrerlaubnisrechtliche Seminare oder Aus- und Fortbildungen nach Fahrlehrer- und Berufskraftfahrerrecht anbieten, dürfen ab dem 11. Mai 2020 geöffnet werden. Dabei sind die Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 einzuhalten. § 2 Absatz 3 Nummer 2 findet für die Beifahrer entsprechende Anwendung. Bei Fahrprüfungen dürfen sich im Fahrzeug nur die zu prüfende Person, die Lehrperson sowie die für die Durchführung der Fahrprüfung zwingend erforderlichen Personen aufhalten.

(12) Gewerbliche Ausflugs- und Stadtrundfahrten sowie Rundgänge und Führungen im Freien dürfen ab dem 25. Mai 2020 unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygienevorgaben nach § 2 Absatz 1 angeboten werden.

(13) Bei Öffnung von Gewerbebetrieben gelten die Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 5, 8 und 9 sowie Absatz 4 und der nachfolgende Absatz 14.

(14) Bei der Öffnung von Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von maximal einer Person (Kundinnen und Kunden sowie Angehörige des Personals) pro 20 qm Verkaufsfläche und Geschäftsraum. Unterschreitet der Geschäftsraum eine Größe von 20 qm, so darf jeweils maximal ein Kunde oder eine Kundin eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zu sperren.

§ 6 Gaststätten und Hotels

(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, inklusive Shisha-Bars, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 anbieten.

(2) Gaststätten mit selbst zubereitetem Speiseangebot dürfen ab dem 15. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 von 6 bis 22 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Speisen und Getränke dürfen nur an Tischen angeboten und verzehrt werden. Selbstbedienungsbuffets dürfen nicht angeboten werden. Zwischen den Tischen einschließlich Bestuhlung ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; in diesem Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Die Regelungen zur Kontaktbeschränkung gemäß §§ 1, 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 bleiben unberührt.

(3) Ausgenommen von Absatz 2 sind reine Schankwirtschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 GastG sowie Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Rauchergaststätte, Shisha-Gaststätten, Shisha-Bars, Musik- und Tanzdarbietungen, Vorführungen, Diskotheken und ähnliche Betriebe.

(4) Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sowie Betreiber von Ferienwohnungen dürfen ab dem 25. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 touristische Übernachtungen anbieten. Spa- und Wellness-Bereiche dürfen nicht geöffnet werden. Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.

(5) Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Bundeswehr und Polizei dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 betrieben werden. Ab dem 15. Mai 2020 dürfen Kantinen auch für nichtbetriebsangehörige Gäste geöffnet werden.

(6) Gastronomiebetrieben werden Reservierungssysteme oder andere geeignete Verfahren mit Informationen zur Kontaktnachverfolgung dringlich empfohlen. Diese Informationen sind von dem Betreiber für die Dauer von vier Wochen nach Ende des Aufenthaltes aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Informationen zu löschen oder zu vernichten

§ 6a Einzelhandel

(1) Für Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, gelten die Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1, Absatz 3 Nummer 6 und Absatz 4 sowie die nachfolgenden Absätze 2 bis 4.

(2) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von maximal einer Person (Kundinnen und Kunden sowie Personal) pro 20 qm Verkaufsfläche und Geschäftsraum. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 20 qm, so darf jeweils maximal eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zu sperren.

(3) Der Zutritt zu Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Dabei gilt als Richtwert die Summe der maximal zulässigen Personenzahl nach Absatz 2 Satz 1 für alle dort befindlichen Verkaufsflächen. Zur Gewährleistung der Personenzahlbegrenzung darf der Zugang grundsätzlich nur über einen Eingang erfolgen, sofern nicht durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die maximal zulässige Personenzahl zu keinem Zeitpunkt überschritten wird. In den Wartebereichen dürfen sich nicht mehr als zehn Personen gleichzeitig aufhalten. In den zentralen Zugangs- und Aufenthaltsbereichen dürfen keine Aufenthaltsanreize geschaffen werden, insbesondere sind diese von Verkaufsständen freizuhalten. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zu sperren.

(4) Für Kaufhäuser und deren Zutrittssteuerung gilt Absatz 3 Satz 3 bis 6 entsprechend.

§ 7 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb

(1) Der Betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Frei- und Strandbädern, Fitnessstudios sowie Saunen, Dampfbädern und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt, soweit in Absatz 2 bis 10 nichts Anderes geregelt ist.

(2) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen ist ab dem 15. Mai 2020 der Übungs- und Lehrbetrieb der Sportorganisationen auf Sportanlagen im Freien, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Sportausübung erfolgt kontaktfrei und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Sportlerinnen und Sportlern sowie zu anderen Personen ist durchgehend sichergestellt,
  2. die Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in Kleingruppen von höchstens 8 Personen (einschließlich der Trainerin oder des Trainers oder sonstiger betreuender Personen),
  3. ein Training von Spielsituationen insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, erfolgt nicht,
  4. ein Wettkampfbetrieb findet nicht statt,
  5. die nach § 2 Absatz 1 maßgeblichen Hygiene- und Desinfektionsregelungen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, werden eingehalten,
  6. Umkleiden, Duschen und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen; gesonderte WC- Anlagen sind zu öffnen,
  7. Bekleidungswechsel und Körperpflege finden auf der Sportanlage nicht statt,
  8. zur Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere von Warteschlangen, erfolgt eine Steuerung des Zutritts zur Sportstätte durch die nutzenden Sportorganisationen,
  9. Risikogruppen werden keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt,
  10. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen.

Für die Verteilung der Nutzungszeiten auf die Sportorganisationen gelten die bisherigen Vergabeentscheidungen. In Einzelfällen können die zuständigen Vergabestellen abweichende Entscheidungen treffen, insbesondere, wenn dies zur Umsetzung der in Satz 1 genannten Beschränkungen erforderlich ist. Die Einhaltung der in Satz 1 genannten Vorgaben während der Nutzung liegt in der Verantwortung der nutzenden Sportorganisationen. In Abhängigkeit von der Größe des jeweiligen Sport- oder Spielfeldes können die Sportorganisationen eine gleichzeitige Nutzung durch mehrere Kleingruppen nach Maßgabe von Satz 1 Nummer 2 zulassen, wenn dabei die Einhaltung der übrigen in Satz 1 genannten Voraussetzungen, insbesondere der Abstandsregelungen, in der Praxis gewährleistet wird.

(3) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen ist das kontaktlose Sporttreiben auf Sportanlagen im Freien, soweit es alleine, im Kreise der Ehe- sowie Lebenspartnerinnen oder -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und derjenigen Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie weiteren Personen aus einem anderen Haushalt, ohne jede sonstige Gruppenbildung ausgeübt wird. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. Das Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig. Umkleiden, Duschen, mit diesen verbundene WCs und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen. Gesonderte WC-Anlagen können geöffnet werden. Wiesen und Freiflächen der Sportanlage dürfen ausschließlich für die sportliche Betätigung genutzt werden.

(4) Eine Nutzung nach Absatz 3 ist nur zulässig, soweit die betreffende Sportanlage nicht bereits nach Absatz 2 vergeben wurde.

(5) Sollten aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Sportanlage die Beschränkungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht eingehalten werden können oder durch die Nutzenden tatsächlich nicht eingehalten werden, kann die Sportanlage durch die zuständige Stelle ganz oder zeitweise gesperrt werden.

(6) Strand- und Freibäder können ab dem 25. Mai 2020 geöffnet werden. Die jeweiligen Betreiber haben vor der Öffnung mit einem Nutzungs- und Hygienekonzept die Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung einzuholen, welche bei ihrer Entscheidung das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu beteiligen hat. Soweit Bäder an Dritte verpachtet oder zur vorrangigen Nutzung überlassen wurden, sind diese Dritten Betreiber im Sinne der vorstehenden Regelung.

(7) Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten im Freien ist ab dem 25. Mai 2020 zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, welches vorab von der für Sport zuständigen Senatsverwaltung genehmigt wurde.

(8) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen sind Sportveranstaltungen im Profisport, wenn der Austragungsort räumlich begrenzt ist, eine Kontrolle des Zugangs zum Austragungsort gewährleistet ist und keine Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen werden. Veranstaltungen nach Satz 1 bedürfen einer schriftlichen Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung, welche bei ihrer Entscheidung das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu beteiligen hat. Die Entscheidung über die Vergabe der Sportanlage zur Nutzung für Veranstaltungen im Sinne der Sätze 1 und 2 obliegt den zuständigen Vergabestellen. Die Regelungen der Großveranstaltungsverbotsverordnung – vom 21. April 2020 in der Fassung vom 28. April 2020 bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Sportveranstaltungen im Profisport, welche nicht auf Sportanlagen im Sinne des Absatzes 1 stattfinden, entsprechend.

(9) Weitere Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können unter Einhaltung der Vorgaben in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für

  1. den Trainingsbetrieb von Kaderathletinnen und -athleten an Bundesstützpunkten bzw. Paralympischen Stützpunkten in Vorbereitung auf nationale und internationale Wettkämpfe, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,
  2. den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist,
  3. den Trainingsbetrieb von Bundesligateams und Profisportlern und -sportlerinnen.

Soweit für die Vergabe der öffentlichen Sportanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine andere Vergabestelle des Landes Berlin zuständig war, wird die für Sport zuständige Senatsverwaltung diese bei der Entscheidung über eine Ausnahme beteiligen.

(10) Regelungen über den Sport als Unterrichtsfach der öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen dieser Regelung vor.

3. Teil Bestimmungen für Krankenhäuser und Pflegeheime, für Leistungen der Eingliederungshilfe sowie für Leistungen nach dem 8. Kapitel des SGB XII und ähnliche Einrichtungen

§ 8 Allgemeine Regelungen

In den in diesem 3. Teil genannten Einrichtungen sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Umgang mit der COVID-19-Pandemie in ihrer jeweils geltenden Fassung verbindlich zu beachten und umzusetzen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Die Einrichtungen habe ihren Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Nutzerinnen und Nutzern Mund-Nasen-Bedeckung zur Verfügung zu stellen. Diese Regelungen gelten auch für ambulante Pflegedienste.

§ 9 Krankenhäuser

(1) Krankenhäuser im Sinne des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, die an der Notfallversorgung teilnehmen, sollen, soweit medizinisch vertretbar, grundsätzlich planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe aussetzen, soweit dadurch personelle und sonstige Kapazitäten für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf freigesetzt werden können. Die gleiche Pflicht trifft die übrigen zugelassenen Krankenhäuser im Berliner Krankenhausplan. Das Nähere hierzu bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung.

(2) Krankenhäuser nach Absatz 1 haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihr ärztliches und pflegerisches Personal unverzüglich auf dem Gebiet der Intensivpflege mit Beatmungseinheiten und der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf zu schulen.

(3) Krankenhäuser nach Absatz 1 müssen, soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf einsetzen.

§ 10 Besuchsregelungen

(1) Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen (Einrichtungen der stationären Lang- und Kurzzeitpflege) und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen täglich von einer Person Besuch empfangen; ausgenommen sind Menschen mit Atemwegsinfektionen. Im Falle einer bestätigten COVID-19 Infektion in der Einrichtung kann die Leitung der Einrichtung im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung für die Bewohnerinnen und Bewohner, an der das zuständige Gesundheitsamt zu beteiligen ist, die Besuchsregelung nach Satz 1 einschränken oder ein Besuchsverbot festlegen. Maßnahmen nach Satz 2 haben sich an den einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zu orientieren und dürfen nur zeitlich befristet erfolgen. Maßnahmen nach Satz 2 sind gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(2) Schwerstkranke und Sterbende unterliegen keinen Beschränkungen für den Empfang von Besuch.

(3) Besuche von mit der Seelsorge betrauten Personen sind, gegebenenfalls unter Auferlegung erforderlicher Verhaltensregeln, stets zulässig.

§ 11 Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege

(1) Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des Elften Buchs Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für den Pflegebetrieb geöffnet werden.

(2) Einrichtungen nach Absatz 1 können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Pflegebedürftigen anbieten, deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder für solche Fälle in denen eine Betreuung pflegefachlich erforderlich ist und nicht anderweitig sichergestellt werden kann.

§ 11a Bestimmungen für Leistungen der Eingliederungshilfe und für Leistungen nach dem 8. Kapitel des SGB XII

(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen (dies umfasst die Leistungstypen BFBTS, TSHIV und TBTSB) und Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch dürfen nicht geöffnet werden, soweit es sich nicht um eine Notbetreuung von Menschen mit Behinderungen handelt,

  1. für die es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt (z.B. durch Angehörige, in ambulanten oder besonderen Wohnformen),
  2. deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder
  3. für die im Einzelfall die Betreuung für die Stabilisierung des Gesundheitszustandes dringend erforderlich ist.

Vom Öffnungsverbot des Satz 1 erster Halbsatz ausgenommen sind Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die im Zusammenhang mit medizinischen oder pflegerelevanten Produkten Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen; hierzu zählen auch Wäschereien. Dasselbe gilt für solche Betriebsbereiche von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen. Die Träger, die die Notbetreuung nach Satz 1 zweiter Halbsatz durchführen und die Träger der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die vom Öffnungsverbot des Satz 1 erster Halbsatz nach Satz 2 und 3 ausgenommen sind, haben in allen Fällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 eingehalten und Nahkontakte so weit wie möglich verhindert werden.

(2) Die Beschäftigung und Betreuung von Leistungsberechtigten in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen ist unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 ab dem 18. Mai 2020 über Absatz 1 hinaus gestattet, wenn

  1. die Zahl der gleichzeitig genutzten Arbeits- und Betreuungsplätze einschließlich der bereits nach Absatz 1 genutzten auf 35 Prozent der am 17. März 2020 in einer Werkstatt vorhandenen Plätze beschränkt ist,
  2. die Menschen mit Behinderung einer Wiederaufnahme der Beschäftigung und Betreuung zugestimmt haben und
  3. ein mit der jeweiligen Betriebsärztin oder dem jeweiligen Betriebsarzt abgestimmtes Infektionsschutzkonzept des Trägers für den Betrieb der Werkstatt vorliegt.

(3) Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch oder § 75 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen. Durch eine erhebliche Reduzierung des Betreuungsumfangs in einzelnen Leistungsangeboten freiwerdendes Personal ist von den Leistungserbringern in anderen Angeboten zum Einsatz zu bringen, um dort die Versorgung sicherzustellen.

4. Teil Bestimmungen für Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz und für Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz

§ 12 Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz

(1) Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 für den Lehrbetrieb geöffnet werden. Näheres hierzu bestimmt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer länderübergreifenden Abstimmung, insbesondere die abgestufte Öffnung nach Schularten, Schulstufen, Jahrgangsstufen und Bildungsgängen sowie die Zulässigkeit von schulischen Veranstaltungen, die außerhalb von Schulen stattfinden. Angebote der ergänzenden Förderung und Betreuung finden nicht statt. Schülerfahrten sind untersagt.

(2) Prüfungen dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 durchgeführt werden.

(3) Freie Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 ab dem 11. Mai 2020 für den Unterrichts- und Erziehungsbetrieb geöffnet werden. Musikschulen und Jugendkunstschulen dürfen für den Individualunterricht und den Unterricht in Gruppen bis zu fünf Personen ab dem 11. Mai 2020 geöffnet werden. Gesangsunterricht und Unterricht mit Blasinstrumenten darf nur als Einzelunterricht erfolgen. Dafür und für den Unterricht im Bereich der Darstellenden Kunst sind besondere Schutzvorkehrungen zu treffen. Unterrichtsangebote, die das Sporttreiben beinhalten, sind nicht zugelassen.

(4) Gartenarbeitsschulen und Jugendverkehrsschulen dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 ab dem 11. Mai 2020 geöffnet werden.

(5) Die Volkshochschulen bleiben bis zum 31. Mai 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen. Der Anmeldebetrieb ist ab dem 1. Juni 2020 unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 zulässig. Die Aufnahme von Kursen im Präsenzbetrieb kann ab dem 1. Juli 2020 erfolgen.

(6) Sonstige Bildungsangebote für Erwachsene einzeln oder in Gruppen, die nicht unter § 13 fallen, sind unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 ab dem 11. Mai 2020 gestattet. Bildungsangebote, die das gemeinsame Sporttreiben sowie die gemeinsame Zubereitung oder den gemeinsamen Verzehr von Lebensmitteln beinhalten, sind nicht zugelassen.

(7) Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, sind im Rahmen der Vorgaben nach Absatz 8 eingeschränkt geöffnet.

(8) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung vorrangig von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung und Wiederaufnahme des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen und die zur Inanspruchnahme der Notbetreuung Berechtigten entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Im Bereich der Tageseinrichtungen und der Angebote der Kindertagespflege wird der Betreuungsbetrieb stufenweise wiederaufgenommen. Dafür wird unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation im Land Berlin über das bisherige Angebot im Rahmen der Notbetreuung hinaus die Gruppe der Kinder, die betreut werden können, erweitert. Dies umfasst insbesondere jahrgangsbezogene Gruppen und die Gruppe der Alleinerziehenden; Näheres hierzu regelt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung.

(9) Die für die Vergabe des Schulmittagessens erforderlichen Testverkostungen dürfen durchgeführt werden.

(10) Eine private, insbesondere nachbarschaftlich organisierte Kinderbetreuung ist für Kinder aus bis zu drei Haushalten zulässig. Hierbei ist zu beachten, dass sich stets nur die gleichen Kinder treffen und nur Sorgeberechtigte die Betreuung übernehmen. § 43 SGB VIII bleibt unberührt.

(11) Einrichtungen der Fort- und Weiterbildung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften dürfen unter Einhaltung der Hygieneregelungen nach § 2 geöffnet werden. Näheres bestimmt im Hinblick auf Einrichtungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung, im Bereich der Lehrkräftebildung die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Für die Lehrkräfteausbildung an Universitäten gilt der 5. Teil dieser Verordnung.

§ 13 Gesundheits- und Pflegefachschulen und sonstige Einrichtungen der Berufsbildung

(1) Gesundheits- und Pflegefachschulen sowie sonstige Einrichtungen der Berufsbildung dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 für den Lehrbetrieb geöffnet werden. Näheres bestimmen die jeweils zuständigen Senatsverwaltungen.

(2) Prüfungen dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 durchgeführt werden.

5. Teil Bestimmungen für Einrichtungen im Bereich Wissenschaft und Forschung

§ 14 Hochschulen

(1) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Präsenzlehrbetrieb und nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

(2) Hochschulen können den Zugang für den Forschungsbetrieb in Wahrnehmung ihres Haus- und Direktionsrechts gestatten, soweit die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 sichergestellt ist.

(3) Hochschulen können den Zugang für den Verwaltungsbetrieb in Wahrnehmung ihres Haus- und Direktionsrechts in begründeten Fällen gestatten, soweit die Verwaltungstätigkeiten eine Anwesenheit vor Ort erfordern und die Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 sichergestellt wird.

(4) Präsenzprüfungen, einschließlich Zugangs- und Sprachprüfungen, können unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 zugelassen werden, wenn diese nicht durch den Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien ersetzt werden können.

(5) Praxisformate, die insbesondere spezielle Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, können in begründeten Fällen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 durchgeführt werden.

§ 15 Bibliotheken

Wissenschaftliche Bibliotheken dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 für den Leihbetrieb geöffnet werden.

§ 16 Botanischer Garten

Die Außenanlagen des Botanischen Gartens dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 geöffnet werden.

§ 17 Mensen

Mensen des Studierendenwerkes dürfen nicht geöffnet werden.

§ 18 Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen

Beim Zugang zu Instituten und Einrichtungen der außeruniversitären Forschung ist die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 sicherzustellen.

6. Teil Quarantänemaßnahmen

§ 19 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende, Beobachtung

(1) Personen, die auf dem Land-, See—, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 in das Land Berlin einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Staat der Staatengruppe nach Absatz 4 eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen das für sie zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.

(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

(4) Staatengruppe im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, das Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen, die aus einem Staat innerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 einreisen, der laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts nach den statistischen Auswertungen und Veröffentlichungen des European Center for Disease Prevention and Control (ECDC) insgesamt eine Neuinfiziertenzahl von mehr als 50 Fällen pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage aufweist.

§ 20 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

(1) Von § 19 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,

  1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und
    Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
  2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
    a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens einschließlich Pflegeeinrichtungen, und von weiteren kritischen Infrastrukturen,
    b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
    c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
    d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,
    e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder
    f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen oder
  3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben.

Über Satz 1 hinaus kann das zuständige Gesundheitsamt in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen. In besonders dringenden Einzelfällen kann die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung die Befreiung nach Satz 2 erteilen; das zuständige Gesundheitsamt wird darüber informiert.

(2) § 19 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn beim zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Dieses hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.

(3) § 19 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.

(4) § 19 gilt nicht für Personen,die aus Staaten einreisen, für welche aufgrund belastbarer epidemiologischer Erkenntnisse durch das Robert Koch-Institut festgestellt wurde, dass das dortige Infektionsgeschehen eine Ansteckungsgefahr für den Einzelnen als gering erscheinen lässt.

(5) § 19 gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf direktem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.

(7) § 19 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 und der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen. Diese Regelung gilt nur, soweit die Verpflichtungen nach § 19 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden.

§ 21 Datenübermittlung

Das für den Bezirk Reinickendorf zuständige Gesundheitsamt übermittelt zur Sicherstellung der Überwachung der häuslichen Quarantäne nach § 19 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen personenbezogenen Daten derjenigen Rückkehrenden im Sinn von § 19 Absatz 1 Satz 1, die auf dem Luftweg am Flughafen Berlin-Tegel „Otto Lilienthal“ in das Stadtgebiet von Berlin einreisen, an das für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Gesundheitsamt. Zu diesem Zweck fordert das für den Bezirk Reinickendorf zuständige Gesundheitsamt die Luftfahrtunternehmen auf, die bei ihnen vorhandenen personenbezogenen Daten zu den in Satz 1 genannten Personen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

§ 22 Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes

Die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt. Das Gesundheitsamt ist insbesondere befugt, die Absonderung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 im Einzelfall vorzeitig zu beenden.

7. Teil Schlussvorschriften

§ 23 Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in dieser Verordnung in §§ 1 bis 8 und 10 bis 19, enthaltenen Gebote und Verbote nicht beachtet. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

§ 25 Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Evaluation

(1) Diese Verordnung tritt am 23. März 2020 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.

(2) Der Verordnungsgeber wird fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung dieser Grundrechtseinschränkungen weiter Bestand haben.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 17. März 2020, die gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 17. März 2020 verkündet wurde, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. März 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 21. März 2020 verkündet wurde, außer Kraft.

Verordnung über das Verbot von Großveranstaltungen vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie

(Großveranstaltungsverbotsverordnung – GroßveranstVerbV) Weitere Informationen

Bußgeldkatalog

Am 02.04.2020 hat der Senat einen Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung beschlossen. Weitere Informationen

Archiv der Änderungsverordnungen

Die Änderungsverordnungen zu den Eindämmungsmaßnahmen in chronologischer Reihenfolge. Weitere Informationen

Maßnahmen

Link zu: Maßnahmen
Bild: dpa

Übersicht der Bereiche, in denen das Land Berlin Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus ergriffen hat. Weitere Informationen